Informationen

Kostenübernahmemöglichkeiten :
Krankenkasse (nach ärztlicher Verordnung)
Pflegekasse  (nach Festlegung des Pflegegrades)
Privat  (je nach Bedarf)
Sozialamt  ( in besonderen Fällen)

  • Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege.
    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Kurzzeitpflege ist in der Regel nur in dafür zugelassenen Einrichtungen
    möglich.
  • Für die Kurzzeitpflege steht ein Betrag in Höhe von  bis zu 3.539 € pro Jahr
    aus dem Entlastungsbudget zur Verfügung. Die Dauer kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) umfassen.
  • Das Pflegegeld wird bis zu acht Wochen in Höhe von 50 Prozent
    weiterbezahlt.
  • Kosten, die nicht durch die Pflegekassen abgedeckt sind, können Sie sich unter Umständen über den Entlastungsbetrag erstatten
    lassen.

Leistungen der Pflegekassen :
Wenn Sie Pflegekräfte von ambulanten Vertragspflegediensten
in Anspruch nehmen möchten, übernimmt die Pflegekasse folgende Beträge:

Pflegesachleistungen im Jahr 2025 monatlich
Pflegegrad 1  :  €      0
Pflegegrad  2 :  €     796,-
Pflegegrad  3 :  €   1.497,-
Pflegegrad  4 :  €   1.859,-
Pflegegrad  5 :  €   2299,-

Pflegegeld zahlt die Pflegekasse, wenn die Pflege zu Hause zum Beispiel durch Angehörige sichergestellt wird.

Pflegegeld
Das Pflegegeld steigt im Jahr 2025 für die Pflegegrade 2-5 um 4,5 %

Pflegegrad 1 :     €   —
Pflegegrad 2 :     €   347,-
Pflegegrad 3 :     €   599,-
Pflegegrad 4 :     €   800,-
Pflegegrad 5 :     €   990,-

  • Die Erhöhung der Pflegegelder um 4,5% ist Teil der Pflegereform.
  • Das Pflegegeld ist für Pflegebedürftige gedacht, die in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder anderen Pflegepersonen gepflegt werden.
  • Der Betrag kann flexibel für verschiedene Bedürfnisse genutzt werden, wie beispielsweise die Finanzierung von Pflegediensten oder zusätzlichen Entlasungsleistungen.

Neu seit 01.07.2025 – Das Entlastungsbudget
Seit Juli 2025 gilt eine neue Budgetregelung für Kurzzeit-und Verhinderungspflege .
Beide Leistungen wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst.
Dieses sogenannte Entlastungsbudget kann flexibel für Kurzzeit-und/oder Vehinderungspflege  genutzt werden.

Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Zusätzliche  Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen monatlich:
Versicherte aller Pflegegrade erhalten einen Betreuungsbetrag von  € 131,- .
Dieser Betrag wird ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst abgedeckt.

Wohnungsverbessernde Maßnahmen
Pflegebedürftige Menschen oder solche, die in der Alltagskompetenz eingeschränkt sind und zu Hause gepflegt oder betreut werden, bekommen von der Pflegeversicherung in allen Pflegegraden € 4.000,- , um das Wohnumfeld individuell ihrem Hilfebedarf anpassen lassen zu können.

Wir stehen Ihnen gerne unter Tel. 07161-944 033 zu einem für Sie
unverbindlichen Informationsgespräch zur Verfügung

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